§ 1 Allgemeines
1. Diese Lieferungs- und Zahlungsbedingungen sind Bestandteil aller Angebote und Verträge über Warenlieferungen des Verkäufers, auch in laufender und künftiger Geschäftsverbindung.
2. Abweichende Bedingungen und nachträgliche Vereinbarungen sind nur verbindlich, wenn Sie vom Verkäufer schriftlich bestätigt sind.
3. Alle mündlichen, fernmündlichen und sonstigen Erklärungen von Mitarbeitern außerhalb der Geschäftsleitung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung.
§ 2 Angebote und Verkauf
1. Alle Angebote sind freibleibend.
2. Zur Berechnung kommt der am Tage der Lieferung geltende Preis. Festpreise bedürfen besonderer schriftlicher Bestätigung, sie gelten unter der Voraussetzung gleichbleibender Kosten. Nach Angebotsabgabe eintretende Erhöhung der Kosten, insbesondere der Lohnkosten, der lohnabhängigen Kosten und der Materialkosten, werden zusätzlich zu dem vereinbarten Preis in Rechnung gestellt.
3. Proben und Muster gelten als Anschauungsstück für Qualität, Abmessung und Farbe. Abweichungen, die für das Naturmaterial typisch sind, berechtigen nicht zur Reklamation. Alle Angaben über Gewicht, Stärke, und Stückzahlen je qm sind Durchschnittsangaben ohne jede Verbindlichkeit.
4. Bei allen Materialien für den Außen- oder Nassbereich ist vorher anzufragen, ob das Material geeignet ist. Hier gilt nur unsere schriftliche Mitteilung.
5. Milimetergenaue Fertigung bei Natursteinen kann nicht gewährleistet werden. Bei Zuschnitten wird generell die größte Länge und Breite (wenn nicht rechtwinklig) zur Abrechnung herangezogen. Natursteinplatten und -fliesen mit spaltrauher Oberfläche können trotz Kalibrierung +/- 2 mm in der Stärke variieren.
6. Verpackungskosten (Paletten, Kisten u.a.), sowie die Kosten der Rücksendung des Verpackungsmaterials, gehen zu Lasten des Käufers.
7. Alle Preise verstehen sich in Euro zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer.
8. Die Rücknahme bestellter und mangelfreier Ware ist ausgeschlossen. Im Ausnahmefall, der von uns schriftlich bestätigt werden muß, sind wir berechtigt, bis zu 15% als Entschädigung zu berechnen.
9. Aufträge sind erst angenommen, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden. Kommt der Besteller mit der Abnahme in Verzug, sind wir befugt nach Ablauf einer gesetzten, angemessenen Nachfrist ohne Ablehnungsandrohung die Ware anderweitig zu veräußern oder dem Käufer die nicht abgeholte Ware sofort in Rechnung zu stellen. Im Falle der Einlagerung nicht oder verspätet abgenommener Ware sind wir berechtigt, eine Einlagerungsgebühr von 0,5% für jede vollendete Woche des Verzugs zu berechnen, höchstens jedoch 5% des Netto-Rechnungswertes der vom Verzug betroffnen Waren. Beruht der Verzug auf zumindest grober Fahrlässigkeit des Kunden, können auch darüber hinausgehende Ansprüche geltend gemacht werden.
10. Wir sind zu Teillieferungen und -leistungen berechtigt.
§ 3 Lieferung
1. Der Transport von Schiefer und anderen Natursteinen erfordert besondere Sorgfalt.
2. Der Versand erfolgt stets auf Rechnung und Gefahr des Käufers. Frachtkosten sind generell vom Empfänger zu tragen. Die Gefahr geht mit Absendung der Ware an den Käufer über, auch wenn wir die Frachtkosten übernommen haben (Frei-Haus). Bei Anlieferung ist der Käufer verpflichtet, für einen mit schwerem Lastzug befahrbaren Zuweg zu sorgen und die Ware unverzüglich und sachgemäß abzuladen. Von der Backes GmbH aufgebrachte Frachtaufwendungen sind nicht skontierfähig. Wartezeiten werden dem Käufer berechnet.
3. Bestellungen werden nur vorbehaltlich der Liefermöglichkeit angenommen. Alle getroffenen Vereinbarungen bezüglich Lieferzeiten bleiben vorbehalten. Höhere Gewalt und unvorhersehbare außergewöhnliche Ereignisse (auch Streik, Verkehrsstörungen, Lieferverzug des Vorlieferanten, Betriebsstörungen, Mangel an Rohsstoffen, Verkehrsmöglichkeiten usw. ) oder Warenmangel begrenzen die Lieferpflicht oder heben Sie auf. Telefonische Terminabsprachen bedürfen der schriftlichen Bestätigung.
4. Verzugs- und Schadensersatzansprüche für verspätete Lieferungen sind ausgeschlossen.
5. Erkennbare Mängel, Transportmängel, Falschlieferungen und etwaige Fehlmengen der Ware sind am Empfangstag, in jedem Fall aber vor der Verarbeitung, vom Käufer schriftlich anzuzeigen. Angeliefertes Material hat der Käufer – unbeschadet evtl. zulässiger Beanstandungen- auch dann anzunehmen, wenn es unwesentliche Mängel aufweist.
6. Bei Anlieferung durch Kranfahrzeuge gehen die Kosten der Kranentladung zu Lasten des Käufers.
7. Annahmeverweigerung: Kosten und Schäden, insbesondere auch zusätzliche Transportkosten und Transportrisiken, gehen bei unberechtigter Nichtannahme zu Lasten des Käufers. Rücksendungen gelieferter Ware werden ohne vorherige Genehmigung des Verkäufers nicht angenommen.
§ 4 Zahlung
1. Rechnungen sind generell per Vorauskasse ohne Abzug zu zahlen. Die Gewährung von Skonto oder erweiterten Zahlungszielen bedarf einer gesonderten, schriftlichen Vereinbarung, sofern nicht in unserem Angebot oder der schriftlichen Bestätigung des Auftrages enthalten. Für verspätet eingehende Zahlungen sind wir berechtigt, mindestens die gesetzlichen Verzugszinsen zu berechnen. Ist unsererseits ein höherer Zinssatz zu leisten, kann dieser verlangt werden.
2. Der Verkäufer ist nicht verpflichtet, Wechsel in Zahlung zu nehmen. Werden sie angenommen, geschieht dies nur zahlungshalber. Diskont- und Wechselspesen gehen zu Lasten des Käufers.
3. Der Verkäufer kann bei nichtvertragsgemäßer Zahlung die Ware einstweilen zurücknehmen oder die Herausgabe verlangen. Die entstehenden Kosten (insbesondere Frachtkosten) gehen zu Lasten des Käufers.
4. Bei Zahlungsverzug oder Stellung auf Eröffnung eines Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens des Käufers sind alle Rückstände des Käufers sofort fällig. Zugleich sind die gewährten Rabatte verfallen, so daß der Käufer die derzeitigen Bruttopreise lt. Preisliste zu zahlen hat. Tritt in den Verhältnissen des Käufers eine Verschlechterung ein, so ist der Verkäufer berechtigt, Wechsel zurückzunehmen.
5. Gutschriften des Verkäufers werden grundsätzlich immer mit Warenlieferungen verrechnet, soweit nicht schriftlich eine andere Regelung getroffen wurde.
§ 5 Eigentumsvorbehalt
1. Sämtliche Lieferungen erfolgen unter ausdrücklichem Eigentumsvorbehalt. Auch im Falle der Weiterveräußerung oder Verarbeitung, die nur im ordnungsgemäßen Geschäftsgang gestattet ist, bleibt uns das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Zahlung aller Rückstände des Käufers.
2. Der Käufer ist berechtigt, die gelieferte Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang zu veräußern, zu verarbeiten oder durch Dritte verarbeiten zu lassen, solange er nicht in Zahlungsverzug ist. Verpfändungen oder Sicherheitsübereignungen sind nicht zulässig.
3. Vor einer Verpfändung oder jeder anderen Beeinträchtigung unserer Rechte durch Dritte muß der Käufer unser schriftliches Einverständnis einholen. Im Fall der Weiterveräußerung oder Verarbeitung gelten die hieraus entstehenden Forderungen mit dem Augenblick Ihrer Entstehung als an uns abgetreten.
4. Eigentumsvorbehalt und Abtretung bleiben bis zur restlosen Tilgung aller unserer Forderungen in Kraft. Sollte der Käufer bei Veräußerung der Vorbehaltsware an Dritte die Abtretbarkeit der Forderungen an andere (und somit an uns) ausschließen, so liegt kein ordnungsgemäßer Geschäftsgang im rechtlichen Sinne vor. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware ist der Käufer verpflichtet, auf unser Eigentum hinzuweisen und uns unverzüglich zu benachrichtigen. Kosten und Schäden trägt der Käufer.
§ 6 Mängelhaftung
1. Zu Beanstandungen berechtigen nicht, die bei Natursteinen vorkommenden Einlagerungen, Adern, Flecken und Farbschwankungen. Abweichungen, wie sie in der Natur des Steines vorkommen, bleiben vorbehalten.
2. Reklamationsansprüche berechtigen den Käufer nicht, Zahlungen zurückzuhalten. Auftretende Mängel oder das Fehlen zugesicherter Eigenschaften sind uns innerhalb von 5 Werktagen schriftlich mitzuteilen. Der Käufer muß uns ausreichend Gelegenheit geben, die beanstandete Ware in Augenschein zu nehmen. Reklamationen sind nur insoweit möglich, als die Ware noch vorhanden ist.
3. Die bemängelte Lieferung darf erst nach schriftlicher Genehmigung durch den Verkäufer verarbeitet werden. Sollte vom Käufer bemängelte Ware trotzdem ohne Genehmigung verarbeitet werden oder werden offensichtliche Mängel dem Verkäufer erst nach der Verarbeitung angezeigt, so erlöschen jegliche Reklamationsansprüche.
4. Fachgerechte Verlegung, vorherige Prüfung und sorgfältiger Umgang mit dem Naturstein-Material sind Voraussetzung bei eventuellen Ansprüchen.
5. Bei berechtigter Beanstandung hat der Verkäufer das Recht auf Ersatzlieferung. Schadenersatzansprüche sind ausgeschlossen, soweit gesetzlich zugelassen.
6. Keine Gewähr übernommen wird darüber hinaus für Schäden, die durch fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, natürliche Absetzung, chemische oder sonstige Einflüsse entstanden sind oder auch durch unsachgemäße Verlegung oder Versetzung und/oder ungeeignete Beschaffenheit des Untergrundes verursacht wurden.
7. Eine Haftung des Verkäufers gegenüber dem Käufer aufgrund mangelhafter Montageanleitung besteht nicht. Ansprüche auf Schadensersatz wegen fehlender oder fehlerhafter Montageanleitungen sind ausgeschlossen.
§ 7 Erfüllungsort und Gerichtsstand
1. Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamte Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
2. Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist Bundenbach. Ausschließlicher Gerichtsstand ist Idar-Oberstein bzw. Bad Kreuznach.
§ 8 Sonstige Bedingungen
1. Einkaufs- und sonstige Bedingungen des Käufers, die von unseren vorstehenden Bedingungen abweichen, haben nur durch unsere schriftliche Anerkennung Gültigkeit.
2. Eine etwaige Unwirksamkeit einzelner Bedingungen berührt die Rechtswirksamkeit der übrigen Bedingungen nicht.
§ 9 Bundesdatenschutz
1. Der Geschäftspartner gestattet, dass die im Rahmen der Auftragsabwicklung und Abrechnung erforderlichen Daten mittels EDV verarbeitet und gespeichert werden (§3 BDSG). Die Rechnung, Lieferschein, Auftragsbestätigung und Bestellung gelten gleichzeitig als Benachrichtigung im Sinne des §26 Abs 1 Bundesdatenschutzgesetz.